Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn diese durch den Lieferer schriftlich anerkannt werden. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführt.

2. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.Vertragsschluss Dieter Stein Werbeartikel verpflichtet sich, die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen der Website anzunehmen. Bei Schreib- und Rechenfehlern sowie Irrtümern in der Website ist Dieter Stein Werbeartikel nicht zur Annahme des Angebots und zur Durchführung des Auftrags verpflichtet.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweiligen Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Lieferers 10 Tage nach vereinbartem Lieferdatum -netto Kasse- fällig. Bei Neukunden gilt Vorauskasse. Ab diesem Zeitpunkt tritt Verzug ein, spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Rechnung.

3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. III. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, Eigentum des Lieferers. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, ist der Besteller nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder an Dritte zu veräußern oder Rechte an Dritte abzutreten.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt die ihm dadurch entstehende Forderung an den Lieferer ab. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbart worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, so lange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, ist der Lieferer berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt zu geben. Der Lieferer ist berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Besteller in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

5. Eine etwaige Umbildung oder untrennbare Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Besteller nicht gehörigen Gegenständen verbunden, so erwirbt der Lieferer das Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen ihm nicht gehörenden Gegenständen. Erfolgt die Umbildung oder Verbindung in der Weise, dass die neue Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum hieran überträgt.

6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstiger Übereignung an Dritte, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleibt unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der bloßen Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

IV. Lieferung und Lieferzeit

1. Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung erfolgt ist.

2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus.

3. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignisse befreien den Lieferer für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, es sei denn, der Lieferer hat das Leistungshindernis zu vertreten.

4. Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Lieferer auf Wunsch des Bestellers die Lieferung an seinem Geschäftssitz ausführen oder ausführen lässt. Soweit der Besteller eine Transportversicherung unterhält, ist er verpflichtet, alle Entschädigungsansprüche an den Lieferer abzutreten, soweit sich diese auf die vom Besteller übernommene Sach- und Preisgefahr bezieht. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

5. Ist dem Besteller aufgrund eines Lieferverzuges ein Schaden entstanden, ist der Schadensersatzanspruch begrenzt auf jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges vom Besteller nicht verwendet werden kann.

6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die unter Ziffer 5 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

7. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist der Lieferer berechtigt für jede vollendete Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes geltend zu machen, sofern der Lieferer keinen höheren Schaden nachweist. Die Entschädigung ist jedoch niedriger anzusetzen, wenn der Besteller nachweist, dass aufgrund des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden entstanden ist.

V. Mängelhaftung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von zwei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig. Satz 1 und Satz 2 gilt auch für eine Zuviel und Zuwenig Lieferung sowie für Falschlieferung.

2. Sofern ein Mangel besteht und dieser rechtzeitig gerügt worden ist, steht dem Lieferer das Wahlrecht zu, unentgeltlich nachzubessern und neu zu liefern (Nacherfüllung). Die für die Mängelbeseitigung anfallenden Aufwendungen trägt der Lieferer. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und oder die vereinbarte Vergütung zu mindern, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich war. Schadenersatz kann der Besteller nur unter den Voraussetzung Ziffer VI. verlangen.

3. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels zwingend gehaftet wird. VI. Sonstige Schadensersatzansprüche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine zwingende Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgesehen ist. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

VII. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

1.Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferers.

2. Für alle Verträge gilt das deutsche materielle Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers, ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

VIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

IX. Datenschutz

Die für den Bestellabwicklung und Auftragsbearbeitung notwendigen Daten werden von uns auf Datenträgern gespeichert. Der Besteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten hiermit zu. Der Besteller ist berechtigt, die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu fordern. Dieter Stein Werbeartikel veranlasst in diesem Fall die sofortige Löschung seiner Daten. Es werden keine Daten an Dritte weitergegeben.